AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ASSIT Hartmetallwerk GmbH , Neue Siedlung 20 , 35649 Bischoffen .
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines/ Vertragsabschluß
1. Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab:
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch uns maßgeblich. Nachträgliche Änderung und Ergänzung bedürfen der Schriftform.
3. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir von Bedingungen des Bestellers Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen, es sei denn, sie sind von uns schriftlich anerkannt worden.
4. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern ( § 24 AGBG); sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung.
II. Preise
1. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.
2. Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.
III. Lieferungs- und Abnahmepflichten
1. Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Liefertag der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht ein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.
2. Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder auf Grund unvorhersehbarer oder nicht durch uns zu vertretende Umstände wie zum Beispiel behördliche Maßnahmen, Unruhen oder Ausbleiben von Lieferungen von unseren Lieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, so können wir und der Besteller hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zurücktreten.
3. Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zusetzen, und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruhte. Im Falle leichter oder einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung in jedem Fall auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar bleiben.
IV. Versand und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen.
2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung über.
V. Maß, Gewicht und Liefermengen
1. Für die Einhaltung der Maße gelten DIN- Normen. Im Übrigen geben wir Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Es sind jedoch keine zugesicherten Eigenschaften. Geringfügige Abweichungen berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
2. Gegenüber der Auftragsmenge ist bei Serienanfertigungen auf Grund der Besonderheiten des Herstellungsverfahrens eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% zulässig.
VI. Haftung für Mängel der Lieferung
1. Der Besteller hat die gelieferten Waren zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 14 tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.
2. Uns ist Gelegenheit zugeben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt.
3. Bei von uns zu vertretenden Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder Ersatz liefern. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage sein, geraten wir hiermit in Verzug oder schlägt in sonstiger Weise der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachen des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers- gleich aus welchen Rechtsgründen- insbesondere Ansprüche auf Ersatz für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit nicht unter Punkt 7 und 8 etwas anderes bestimmt ist. Beim fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
1. Vorstehende Haftbeschränkungen gemäß 6. gelten unbeschadet der Rechtsnatur der Ansprüche nicht in den Fällen, in denen die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten unserer Geschäftsleitung oder unserer leitenden Angestellten beruht.
2. Übernehmen wir die vertragliche Verpflichtung unsere Produkte auf das Vorliegen bestimmter Eigenschaften zu untersuchen, so haften wir für jedes Verschulden, jedoch nur, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass wir die Prüfvorschriften des Bestellers nicht beachtet haben.
VIII. Produkthaftung
Haftungsausschlüsse nach diesem allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend die nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zuzahlen, soweit nicht andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsmöglichkeit stehen dem Besteller nur bei unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenansprüchen zu.
3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank per anum zu berechnen.
4. Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögendverschlechterung des Bestellers auszugehen ist, so können wir nach unsere Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher rechte berechtigt, vom vertrag zurückzutreten.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum am den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.
2. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller, wenn der Dritte die Kosten nicht erstattet.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die gelieferten Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Ware zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert, oder wird sie bei Ausführung von Werksverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur den in unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, das der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Abgaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern ( Dritte) die Abtretung mitteilt. Soweit zwischen dem Besteller und dessen Abnehmern ein Kontokorrentverhältnis nach § 335 HGB besteht, bezieht sich die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen Saldoüberschuss.
5. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit- nach unsere Wahl- freizugeben.
XI. Werkstückbezogene Modelle
1. Soweit uns der Besteller Modelle zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden.
2. Der Besteller haftet für die technisch richtige Konstruktion und die den Fertigungszweck sichernde Ausführung des Modells. Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet die Übereinstimmung der zu Verfügung gestellten Modelle mit beigefügten Zeichnungen zu überprüfen.
3. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei.
Unsere dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung dürfen nicht an Dritte weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden.
Lizenzansprüche des Bestellers auf Grund gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in seinem Auftrag angefertigten oder beschafften Modellen sind ausgeschlossen, soweit diese von uns vertragsgemäß verwendet werden.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Ort des Lieferwerks.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu verklagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.